Man sollte auch darauf achten das das Kabelschutzrohr oder der Kabelkanal ordentlich groß dimensioniert ist sonst kommt es zu Stauwärme
Hi Thomas,
ein Kabelkanal macht durchaus Sinn. Ich selbst habe gleich ein DN100 Rohr verlegt im Garten. Aber man kann auch Erdkabel verwenden, welches nicht unbedingt einen Kabelkanal voraussetzen würde. Der große Kabelkanal hat nicht nur den Vorteil bei Wärmeentwicklung, sondern man kann auch "relativ" leicht weitere Kabel zufügen.
Der ursprüngliche Gedanke war, das Ganze irgendwann mal auf 32 A "aufbohren" zu können, aber angesichts der damit verbundenen Umstände (Genehmigungspflicht, evtl. Fernsteuerung durch den Netzbetreiber) und weil die meisten aktuellen Autos nur mit 11 kW Ladeleistung ausgestattet sind, wird das wohl nicht mehr in Betracht kommen.
Hi Bernhard,
genau das war auch mein Gedanke gleich ein 5x6mm2 Kabel zu verlegen eventuell eine 22kW WB nachrüsten zu können. Da ich nun eine unidirektionale WB habe macht ein zweiter Anschluß trotzdem Sinn aus mehreren Überlegungen heraus. Eine CEE-Dose könnte eventuell mit nur kleinen Änderungen dahinter bidirektional betrieben werden (V2G) und eine weitere Lademöglichkeit könnte für Gäste interessant sein oder auch, wenn die "Haupt WB" ausfällt. Außerdem läßt sich der Kraftstromanschluß auch für andere Zwecke nutzen.
Ob künftig die meisten BEV nur eine 11kW AC Ladeoption bieten und keine 22kW mehr an AC muss man mal dahin gestellt sein lassen. Wenn man unterwegs AC laden will kann die 22kW AC Ladeoption durchaus sinnvoll sein. Für zu Haus machen die 22kW wenig Sinn, weil man Zeit hat und weil ein EFH kaum oder nur selten mehr als 15kWp Generatorleistung hat. Mit 10kWp bis 15kWp für eine typische EFH Dachfläche (was bei heutigen Wirkungsgraden von PV-Moduln normal ist) könnte man nie eine 22er WB ausschließlich mit Überschussenergie versorgen. Und die eigesparte Ladezeit einer 22er WB unter zu Hilfenahme von Netzenergie ist so gut wie nie relevant. Ich betrachte hier den normalen Use Case. Diese Überlegung führt bei einigen Herstellern dazu, eine 22er AC Ladeeinrichtung am Fahrzeug nicht anzubieten.