Beiträge von Wohliks

    Na ja, bis das mal soweit ist, gilt mein Beitrag #175.


    Ich wollte nur deutlich machen, dass, wenn es dann mal soweit ist, die Regelung nicht nach Gusto - und um einzelne Kunden zu ärgern - erfolgen wird, sondern nach sinnvollen technischen Kriterien, um den sicheren und stabilen Betrieb des Verteilnetzes zu gewährleisten - hoffe ich jedefalls... ;)

    Nur mal zu Deinem oben angerissenen Szenario: Die Drosselung/Abschaltung erfolgt ja nicht nach Lust und Laune des Netzbetreibers (um Dich zu ärgen) sondern netzdienlich, also dann, wenn in einem Netzabschnitt Überlastung droht - z.B. in einer Straße laden nachts gleich mehrere E-Autos mit maximaler Leistung. Kriterium ist der Strombedarf des jeweiligen Hausanschlusses, der mit dem smart Meter festgestellt wird.


    Wenn wie von dir beschrieben die Sonne scheint, das Auto lädt und Deine PV liefert, dann ist ja der Strombedarf an deinem Hausanschluss und damit seine Netzlast relativ gering, so dass eine Drosselung der Wallbox gar nicht in Betracht kommt. Im Gegenteil würde die Drosselung deine Einspeisung und damit die Strombelastung im Netzabschnittt weiter erhöhen - also das Gegenteil von "netzdienlich".

    Dazu kommt, daß die Netzbetreiberfirmen schon jetzt komplett überlastet und völlig unter Wasser sind. Dazu kommt eine massive Inkompetenz dort dazu.

    Eine Verallgemeinerung, die ich so nicht stehenlassen möchte: Der für meinen Wohnort zuständige Netzbetreiber (die örtlichen Stadtwerke) hat seinen Laden und sein Netz im Griff sowie gute Mitarbeiter - ich habe bisher zu jedem meiner Anliegen einen kompetenten Ansprechpartner und eine zufriedenstellende Lösung gefunden.

    Mit einer solchen Firma befinde ich mich im Dauerkrieg...

    Genau das würde ich beim Netzbetreiber vermeiden wollen: Man ist von denen abhängig und kann die "Geschäftsbeziehung" nur durch einen Wohnort- bzw. Standort-Wechsel beenden. Daher ist mir an gutem Einvernehmen mit meinem Netzbetreiber gelegen - und das ist auch glücklicherweise gegeben.

    Genau das Thema habe ich 2020 mit dem lokalen Netzbetreiber anlässlich der Anmeldung meines JuiceBoosters (ICCU) ausführlich erörtert - mit einem überraschenden Ergebnis! Ich poste hier mal den entscheidenden Auszug aus der Antwort des zuständigen Sachbearbeiters:


    An einer Stelle muss ich Sie berichtigen, denn Ihr „Juice Booster 2“ ist nicht gemeint, wenn die Norm von einer „Ladeeinrichtung“ spricht. In Ihrem Fall ist die Ladeeinrichtung nämlich die CEE-Steckdose. Diese ist, sobald Sie zum laden von Elektroautos verwendet wird, meldepflichtig.


    Wenn ich diese Einlassung wörtlich nehme, kommen wir zu einer nicht minder spannenden Frage: Wie kann eine ganz gewöhnliche "doofe" CEE-Steckdose im Sinne von §14a gesteuert werden? Der JuiceBooster als ICCU ist im Gegensatz zu einer klassischen Wallbox ja ausdrücklich nicht die Ladeeinrichtung... :/

    Stimmt - der Bestandsschutz gilt nur bis zum 31. Dezember 2028. Spannend wäre nun die Frage, ob es für Lösungen mit "fliegender Wallbox" (ICCU - InCable Controll Unit) an einer CEE-Steckdose - das ist meine Konfiguration - besondere Regelungen gibt. Bisher habe ich dazu noch nichts gefunden.


    EDIT: Obige Schreibe basiert auf einem Missverständnis - 11-kW-Wallboxen, die vor dem 1.1.'24 installiert und angemeldet wurden, genießen dauerhaften Bestandsschutz. Der 31.12.'28 ist nur für Ladepunkte relevant, die bereits vor dem 1.1.'24 steuerbar waren.

    Wann war oder ist der Stichtag, oder verstehe ich da etwas falsch?

    Der Stichtag steht im Beitrag #163: Das EnWG ist am 1. januar 2024 in Kraft getreten. Alle nach diesem Termin installierten Anlagen müssen §14a einhalten. Die NAV mit der Meldepflicht für Ladepunkte gab es schon 2020. Wenn dein Elektriker beim Netzbetreiber eingetragen ist, sollte er das wissen: Eingetragener Elektrofachbetrieb bedeutet, dass der Elektriker die NAV sowie evtl. spezifische Anschlussbedingungen des örtlichen Netzbetreibers kennt und beachtet.

    Dank, dann war der Post an Wohliks umsüss ;)

    War nur als wohlmeinender Hinweis gedacht. Im Übrigen kann meinetwegen jeder machen, was er für richtig hält - ich gebe allerdings zu bedenken, dass man den Netzbetreiber nur durch Umzug in ein anderes Versorgungsgebiet wechseln kann und sich daher vielleicht lieber nach dessen Bedingungen erkundigen und diese beachten sollte, um späteren Ärger zu vermeiden. Nur meine Meinung.

    Meldepflichtig ? Bei MAX ! 11KW Netzlast : nein.

    Falsch!

    Info meines Netzbetreibers schon damals in 2020: Sie als Anschlussnehmer sind verpflichtet, nach der NAV und damit nach der VDE-AR-N 4100 Ladeeinrichtungen < 12kVA beim Netzbetreiber zu melden oder durch einen Beauftragten(Installateur) melden zu lassen.

    Lastregulierung/Abschaltungsmögklichkeit durch den Netzbreiber > 11KW.

    Auch falsch! Schon seit 1. Januar 2024 gilt §14a EnWG. (Steuerbarkeit bei Leistungen > 4,2 kW) Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz.


    Nur zur Klarstellung, damit sich nicht jemand auf Deine Tipps verlässt und damit aufläuft...