Gilt das auch, wenn die Wallbox nur mit einem Schukostecker betrieben wird. Also nur max. mit 16A an 230V betrieben werden kann.
Nur mal so ... an einer (Haushalts-)Schukosteckdose abgesichert mit einem B16 LS und womöglich noch mit 1,5mm2 Kabel ausgelegt kann man KEINE 16A Dauerlast betreiben ... nur Kurzzeitlasten mit 16A sind hier zulässig. Eine 1-ph Ladeeinrichtung mit 16A ist KEINE Kurzzeitlast! Eine solche (Schuko-Haushalts-)Leitung darf maximal mit 13A Dauerstrom betrieben werden, wenn Sie nicht zu lang ist und entsprechend verlegt ist.
Die Ladeziegelhersteller für Schukoanwendungen legen sich deshalb auf 2,3kW, d.h. 10A Dauerstrom (meistens zumindest) um noch Headroom zu den 13A Dauerstrom zu haben. Nur um das mal klarzustellen.
Da ist auch keine empirische Versuchsreihe dazu notwendig mit der Aussage ... "10A/13A Dauer funktionierte bei mir". Das sind Fakten und lassen keinen Interpretationsspielraum zu. Das muss also funktionieren mit 10A/13A Dauerstrom und das Haus darf abbrennen mit 16A Dauerstrom an Schuko (physikalisch gesehen) ... keine Diskussion darüber. Da zahlt auch keine Versicherung mehr, wenn man dort 16A Dauer entnimmt und es passiert etwas.
Eine Schukosteckdose ist mit B16 abgesichert, weil man davon ausgeht, daß im Haushalt mehrere Verbraucher an einer Steckdose hängen, die so gut wie nie gleichzeitig laufen und dann auch nur kurzzeitig einen überschneidenden Maximalstrom von 16A ziehen. Eine Ladeeinrichtung mit Dauerstrom von 16A ist ein einziger Verbraucher der immer die Maximalleistung zieht ... gravierender Unterschied. Ich sag das nur mal so, weil hier viel zu leichtfertig mit den 16A argumentiert wird.
Eine CEE oder früher Kraftstromsteckdose für 11kW Dauerlast 3-ph MUSS ZWINGEND beim EVU gemeldet werden ... auch hier gibt es keine Diskussion darüber. Macht man das nicht betreibt man diesen Anschluss bzw. die Last illegal ... das kann man machen, muss man aber nicht machen, denn ein solcher Anschluss wird nur selten verwehrt seitens des EVU, wenn man einen 2.ten Anschluss baut. Und dann kommt noch der $14a dazu, der seit dem 1.1.24 vorschreibt, daß "neue" Verbraucher über 4,2kW Last seitens des EVU abschaltbar sein muss. Auch hier gibt es keinen Interpretationsspielraum, das ist geltendes Recht.
Im Übrigen konnte man vor dem 1.1.24 den ersten 11kW Anschluss/WB noch selbst anmelden (nicht genehmigen lassen, es gilt nur Anmeldepflicht für einen 11kW Verbraucher). Heute muss das leider auch zwingend der Elektriker machen.