Den würdest du aus dem Netz laden ?
Falls ja aber sicherlich nicht mit > 4,2 kW ?
Also prinzipiell auch eher nicht relevant.
Den würdest du aus dem Netz laden ?
Falls ja aber sicherlich nicht mit > 4,2 kW ?
Also prinzipiell auch eher nicht relevant.
Die Frage ist, hat man mit dem Anmelden vor 2024 einer späteren Steuerung, vielleicht auch unbemerkt, zugestimmt?
Kommt darauf an - meine Theorie dazu: Diese Regelung scheint Ladepunkte >12,5 kW (also die klassische 22-kW-Wallbox) zu betreffen, die auch vor 2024 schon nicht nur melde-, sondern auch genehmigungspflichtig waren. Mit der Genehmigung konnte der Netzbetreiber auch da schon fordern, dass diese steuerbar sein mussten, um die Netz-Stabilität zu gewährleisten. Ich interpretiere das so, dass diese Alt-Anlagen zum 1.1.2029 in die neue Steuerungtechnik überführt werden sollen. (BNetzA, Spalte 1, "vereinbarte Steuerung")
Nach dieser Lesart bliebe die vor 2024 installierte 11-kW-Wallbox ungeschoren, weil sie ja nur angemeldet und in diesem Zusammenhang keine Steuerbarkeit gefordert oder vereinbart wurde. (Spalte 2, "keine vereinbarte Steuerung")
doch ich habe meinen Akku schon mit max. Warp aus dem Netz geladen. Das sind bei mir 6,6kW. Nicht weil ich einen dyn. Stromtarif hätte sonder weil ich für eine Messung den Akku im Winter einmal komplett voll haben wollte.
Bei einem dynamischen oder auch flexiblen Stromtarif kann sich das lohnen, genauso wie das Auto zu laden, ist ja auch nur ein Akku auf Rädern